Satzung

Elterninitiative Kindergarten Marktbreit e.V.
Erstellt am: 12.07.1992 / Beschlossen am: 29.07.1992 / 1. Änderung am: 29.12.1998 / 2. Änderung am: 26.04.2017 / 3. Änderung

19.05.2017 / 4. Änderung am 27.10.2020

Inhaltsverzeichnis

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§2 Zweck

§3 Mitgliedschaft

§4 Beiträge

§5 Organe

§6 Mitgliederversammlung

§7 Vorstand

§8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Organe

§9 Gemeinnützigkeit

§ 10 Satzungsänderungen

§ 11 Auflösung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen:
„Elterninitiative Kindergarten Marktbreit e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kitzingen eingetragen.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Marktbreit.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

1. Der Zweck ist die Ausstattung Marktbreits mit ausreichend Kindergartenplätzen, so dass jedes Kind in Marktbreit einen Ganztagesplatz erhält.

2. Der Verein setzt sich zum Ziel, flexible Öffnungszeiten zu ermöglichen, um den jeweiligen Lebens- situationen der Familien gerecht zu werden. Er ist konfessionell unabhängig.

3. Der Verein strebt weiterhin eine Erziehung in altersübergreifenden Gruppen an. Insbesondere ist an eine Verknüpfung von Krabbelstube, Kindergarten und Hort gedacht.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein.

2. Förderer können natürliche oder juristische Personen sein, die sich zur finanziellen Unterstützung des Vereinszweckes verpflichten, ohne Mitglieder des Vereins werden zu wollen. Förderer können an den Mitgliederversammlungen des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen.

3. Die Aufnahme in den Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Neue Mitgliedschaften werden der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

4. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht dem Antragsteller der Einspruch an eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Zugang des ablehnenden Bescheides beim Vorstand einzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

5. Die Mitgliedschaft endet:

a. Durch Austritt, er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.

b. Durch Ausschluss, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält oder gröblich gegen die Ziele der Elterninitiative verstößt und darf nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zugeben.

c. Durch den Tod des Mitglieds.
d. Bei juristischen Personen durch Erlöschen.

4§ Beiträge

1. Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben, die die Kosten aus der Vereinstätigkeit decken.

2. Der Mindestjahresbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt und ist bis zum 5. Februar des laufenden Jahres zu zahlen.

3. Für die Benutzung der Einrichtung des Vereins können Gebühren erhoben werden. Die Höhe der Gebühren wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§5 Organe

Die Organe des Vereins sind: 1. Mitgliederversammlung, 2. Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.
Darüber hinaus sind ihre folgenden Aufgaben ausdrücklich vorbehalten:

a. Beschlussfassung über Richtlinien und verbindliche Weisungen für die Arbeit des Vorstandes. b. Wahl der Vorstandsmitglieder.

c. Wahl des(r) Kassenführers(in).
d. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Jahresabrechnung. e. Genehmigung des Haushaltsvorschlages.
f. Entlastung des Vorstandes.
g. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

h. Entscheidungen über Einsprüche von Antragstellern oder Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstandes.

i. Entscheidungen über Satzungsänderungen.
j. Entscheidungen über die Auflösung des Vereins.

3. a. Der Vorstand hat jährlich eine Mitglieder – Jahreshauptversammlung einzuberufen.

b. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann abgehalten werden, wenn der Vorstand dies beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder von einem Viertel der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.

c. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung und zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich zwei Wochen vor Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung.

d. Anträge zur Tagesordnung können bis zum Beginn der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

e. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führen die Vorstandsmitglieder abwechselnd aus.

§7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:

Dem(r) 1. Vorsitzenden, 2 stellvertretenden Vorsitzenden, dem(r) Kassenführer(in), dem(r) Schriftführer(in); dazu kommen 2 Revisoren mit beratender Stimme.

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
  2. Mitglieder des Vorstandes:a. Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Wahlturnus findet jährlich statt, wobei maximal 3 Mitglieder des Vorstandes gewechselt werden können.b. Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann auf Wunsch eines Mitgliedes der Versammlung geheim erfolgen.c. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  4. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes erfolgt bei der nächsten Mitglieder- versammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.
  5. Wenn ein Vorstandsmitglied auf Antrag eines Vereinsmitgliedes und Beschluss der Mitgliederversammlung eines Amtes enthoben wird, muss ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt werden.
  6. Der Vorstand ist für die laufende Verwaltung des Vereins verantwortlich und hat die ihn durch die Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Der Vorstand kann sich zur internen Aufgabenverteilung eine Geschäftsordnung geben. Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.
  7. Der Vorstand stimmt sich in pädagogischen und personellen Belangen mit den in den Einrichtungen tätigen Erziehern und Lehrern ab.

§8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Organe

1. Die Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Organmitglieder vertreten sind. Sofern ein Organ nicht beschlussfähig ist, ist die Versammlung 30 Minuten nach Beginn der Veranstaltung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

2. Beschlussfassung
a. Die Mitgliederversammlung wie der Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dies

gilt nicht für die Änderung der Satzung (BGB, § 33) und Auflösung des Vereins (BGB § 4).

b. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

c. Abstimmungen über Beschlüsse oder sonstige Fragen sollen zur Vereinfachung des Geschäftsbetriebes im Allgemeinen durch Handerheben erfolgen.

d. Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes können die Organe ein anderes Abstimmungsverfahren beschließen.

e. Stimmberechtigt sind Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Die einem Mitglied zustehende Stimme kann nicht auf ein anderes Mitglied übertragen werden.

3. Über Mitgliederversammlungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die vom Schriftführer und

einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

§9 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitgliederbeiträge und Spenden sind bei der Auflösung des Vereins nicht zu erstatten.

§10 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderung sind schriftlich zu begründen und an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat sowohl diese als auch eventuelle eigene Anträge auf Satzungsänderung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. §8Abs.1 findet hier Anwendung.

§11 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit, der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, beschlossen werden. Über einen Auflösungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn der Antrag in der Tagesordnung enthalten und diese den Mitgliedern unter Einhaltung der zweiwöchigen Einladungsfrist zugeleitet worden ist. Sofern die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, ist innerhalb von vierzehn Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann so dann mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließen. Nur für diesen Fall ist es einem Mitglied möglich, auch über die Briefwahl an der Abstimmung über einen Auflösungsantrag teilzunehmen. Die Briefwahl muss zum Beginn der Mitgliederversammlung dem Leiter vorliegen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfalls eines bisherigen Zwecks geht das Vermögen des Vereins direkt an die Stadt Marktbreit über.